Wohngeld oder Grundsicherung

Personen, die berechtigt sind, Sozialleistungen wie etwa Grundsicherung oder Wohngeld in Anspruch zu nehmen und mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können, profitieren von einem zusätzlichen Freibetrag bei diesen Unterstützungen. Dies hat zur Folge, dass bei den Berechtigten monatlich ein geringerer Einkommensanteil auf die Sozialleistungen angerechnet wird. Infolgedessen steigt die tatsächliche Höhe der Sozialleistungen an. Zudem kann hierdurch erstmalig ein Anspruch auf solche Leistungen entstehen. Auf diesen Sachverhalt macht die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin aufmerksam.

Freibetragshöhe

Bei der Berechnung von Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld wird ein Teil der monatlichen Bruttorente nicht angerechnet. Konkret sind das 100 Euro, die von der Rente abgezogen werden dürfen. Zusätzlich werden 30 Prozent der Rente, die den Freibetrag übersteigt, nicht angerechnet. Allerdings darf der nicht anzurechnende Betrag auf den Regelsatz der Grundsicherung begrenzt werden, wobei maximal 50 Prozent des Regelsatzes ausgenommen werden können. Im Jahr 2023 kann der Freibetrag daher bis zu 251 Euro pro Monat betragen.

Rechenbeispiel:

Ein Rentner, der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht hat, erhält eine monatliche Bruttorente von 700 Euro. Davon sind 100 Euro anrechnungsfrei. Weitere 30 Prozent, also 180 Euro, werden nicht angerechnet und ergeben ein nicht anzurechnendes Einkommen von 280 Euro. Allerdings überschreitet dieser Betrag 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung (= 251 Euro). Daher wird der Freibetrag auf 251 Euro begrenzt. Das bedeutet, dass von der Rente in Höhe von 700 Euro nur 449 Euro auf Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet werden.

Grundrentenzeiten mindestens 33 Jahre

Für Rentenempfängerinnen und Rentenempfänger, die seit Juli 2021 einen Rentenbescheid bekommen haben, ist in diesem bereits eine Information enthalten, ob die erforderlichen 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht sind. Bei der Berechnung der Grundrentenzeiten berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung neben den Pflichtbeitragszeiten aus einer Erwerbstätigkeit, Selbstständigkeit, Kinderbetreuung und Pflege, auch Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation sowie Anrechnungszeiten aufgrund von Kindererziehung und Pflege. Für den Freibetrag werden nicht nur die Grundrentenzeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen, sondern auch Zeiten aus unterschiedlichen Sicherungssystemen, wie zum Beispiel vergleichbare Zeiträume in der Altersvorsorge der Landwirte oder in einem berufsständischen Versorgungswerk.

Prüfung des Freibetrags erfolgt automatisch

Für Rentnerinnen und Rentner, die im Juli 2021 bereits Grundsicherungsleistungen oder Wohngeld erhalten haben, wird automatisch ein zusätzlicher Freibetrag bei der Berechnung ihrer Leistungen berücksichtigt. Es ist nicht erforderlich, einen Antrag bei der zuständigen Stelle zu stellen, da diese die Prüfung eigenständig durchführt.

Zusammenfassung

Personen, die berechtigt sind, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen und mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können, profitieren von einem zusätzlichen Freibetrag bei diesen Unterstützungen. Dies hat zur Folge, dass bei den Berechtigten monatlich ein geringerer Einkommensanteil auf die Sozialleistungen angerechnet wird. Infolgedessen steigt die tatsächliche Höhe der Sozialleistungen an.